Im Jahr 1900 hatten Arbeitnehmer in Deutschland keinen gesetzlichen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts im Krankheitsfall. Die gesetzliche Regelung zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wurde erst 1957 mit dem "Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall" eingeführt. Vor 1957 waren Arbeitnehmer auf freiwillige Vereinbarungen mit ihren Arbeitgebern oder auf Unterstützung durch Krankenkassen angewiesen.