Kann man bei Arbeitssuchendmeldung ein Nebengewerbe ausüben?

Antwort

Wenn du arbeitssuchend gemeldet bist und ein Nebengewerbe betreibst, gibt es einige wichtige Punkte zu beachten: 1. **Meldepflicht**: Du musst der Agentur für Arbeit mitteilen, dass du ein Nebengewerbe ausübst. Es besteht eine Mitteilungspflicht, da dies Einfluss auf deinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben kann. 2. **Stundenbegrenzung**: Während des Bezugs von Arbeitslosengeld I darfst du maximal 15 Stunden pro Woche im Nebengewerbe arbeiten. Überschreitest du diese Grenze, giltst du nicht mehr als arbeitslos und verlierst den Anspruch auf Arbeitslosengeld. 3. **Einkommensanrechnung**: Einkommen aus dem Nebengewerbe wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Es gibt einen Freibetrag von 165 Euro pro Monat (Stand 2024). Alles, was darüber hinausgeht, wird vom Arbeitslosengeld abgezogen. 4. **Verfügbarkeit**: Du musst weiterhin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, also bereit und in der Lage sein, eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen. 5. **Sozialversicherung**: Während du Arbeitslosengeld beziehst, bist du in der Regel weiterhin über die Agentur für Arbeit sozialversichert. Bei höheren Nebeneinkünften oder mehr als 15 Stunden pro Woche kann sich das ändern. Weitere Informationen findest du direkt bei der [Bundesagentur für Arbeit](https://www.arbeitsagentur.de/). Es ist ratsam, dich individuell bei der Agentur für Arbeit beraten zu lassen, um Nachteile zu vermeiden.

Frage stellen und sofort Antwort erhalten

Verwandte Fragen

Welche Unterstützung bietet die Arbeitsagentur bei Kündigung aus gesundheitlichen Gründen?

Wenn du aus gesundheitlichen Gründen kündigen musst, kannst du grundsätzlich verschiedene Unterstützungsleistungen von der Agentur für Arbeit erhalten. Hier sind die wichtigst... [mehr]

Wie viele Stunden pro Woche muss ich in Teilzeit bei ALG 1 laut Arbeitsagentur akzeptieren?

Bei Arbeitslosengeld I (ALG I) musst du in der Regel bereit sein, eine Teilzeitbeschäftigung anzunehmen, die mindestens 15 Stunden pro Woche umfasst. Dies gilt als zumutbare Beschäftigung. E... [mehr]

Ich beziehe ALG I bis 31.10.25 und habe einen Arbeitsvertrag ab 01.11.25. Muss ich mich bis zum 30.06.25 laut Arbeitsagentur anderweitig bewerben?

Wenn du bis zum 31.10.2025 Arbeitslosengeld I (ALG I) beziehst und bereits einen Arbeitsvertrag ab dem 01.11.2025 hast, bist du grundsätzlich nicht verpflichtet, dich bis zum 30.06.2025 aktiv um... [mehr]