Kann man bei Arbeitssuchendmeldung ein Nebengewerbe ausüben?

Antwort

Wenn du arbeitssuchend gemeldet bist und ein Nebengewerbe betreibst, gibt es einige wichtige Punkte zu beachten: 1. **Meldepflicht**: Du musst der Agentur für Arbeit mitteilen, dass du ein Nebengewerbe ausübst. Es besteht eine Mitteilungspflicht, da dies Einfluss auf deinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben kann. 2. **Stundenbegrenzung**: Während des Bezugs von Arbeitslosengeld I darfst du maximal 15 Stunden pro Woche im Nebengewerbe arbeiten. Überschreitest du diese Grenze, giltst du nicht mehr als arbeitslos und verlierst den Anspruch auf Arbeitslosengeld. 3. **Einkommensanrechnung**: Einkommen aus dem Nebengewerbe wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Es gibt einen Freibetrag von 165 Euro pro Monat (Stand 2024). Alles, was darüber hinausgeht, wird vom Arbeitslosengeld abgezogen. 4. **Verfügbarkeit**: Du musst weiterhin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, also bereit und in der Lage sein, eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen. 5. **Sozialversicherung**: Während du Arbeitslosengeld beziehst, bist du in der Regel weiterhin über die Agentur für Arbeit sozialversichert. Bei höheren Nebeneinkünften oder mehr als 15 Stunden pro Woche kann sich das ändern. Weitere Informationen findest du direkt bei der [Bundesagentur für Arbeit](https://www.arbeitsagentur.de/). Es ist ratsam, dich individuell bei der Agentur für Arbeit beraten zu lassen, um Nachteile zu vermeiden.

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