Akkordarbeit ohne Grundgehalt ist in Deutschland grundsätzlich **nicht legal**. Das Arbeitsrecht sieht vor, dass Arbeitnehmer*innen Anspruch auf ein **Mindestentgelt** haben. Das bedeutet: 1. **Mindestlohnpflicht:** Nach dem Mindestlohngesetz (§ 1 MiLoG) muss jeder Arbeitgeber mindestens den gesetzlichen Mindestlohn zahlen – aktuell (Stand 2024) 12,41 € pro Stunde. Das gilt auch für Akkordarbeit. Ein reines Akkordlohnsystem ohne Grundlohn ist nur dann zulässig, wenn der durchschnittliche Verdienst mindestens dem Mindestlohn entspricht. 2. **Akkordlohn:** Akkordlohn ist eine Form der Leistungsvergütung, bei der die Bezahlung nach Menge der geleisteten Arbeit erfolgt (z. B. Stückzahl). Aber auch hier gilt: Der durchschnittliche Stundenlohn darf nicht unter den Mindestlohn fallen. 3. **Gastronomie und Trinkgeld:** In der Gastronomie ist es **nicht erlaubt**, dass das Gehalt ausschließlich aus Trinkgeldern besteht. Trinkgeld ist eine freiwillige Leistung der Gäste und darf nicht als Ersatz für den Lohn dienen. Auch hier gilt der Mindestlohn. Arbeitgeber müssen mindestens den gesetzlichen Mindestlohn zahlen, unabhängig davon, wie viel Trinkgeld die Beschäftigten erhalten. **Fazit:** Weder Akkordarbeit ohne Grundgehalt noch reine Bezahlung durch Trinkgeld in der Gastronomie sind in Deutschland legal. Arbeitgeber, die das dennoch praktizieren, verstoßen gegen das Arbeitsrecht und das Mindestlohngesetz. Betroffene können sich an den Betriebsrat, die Gewerkschaft oder den Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) wenden. Weitere Informationen: - [Mindestlohngesetz (MiLoG)](https://www.gesetze-im-internet.de/milog/) - [Deutscher Gewerkschaftsbund: Mindestlohn](https://www.dgb.de/themen/++co++b1e2e2e2-2b2b-11e4-8e8e-52540023ef1a)