Die Überlassung von E-Bikes zusätzlich zum Arbeitslohn kann verschiedene steuerliche und rechtliche Aspekte betreffen. Grundsätzlich gilt, dass die Bereitstellung von E-Bikes durch den Arbeitgeber als geldwerter Vorteil angesehen werden kann, der versteuert werden muss. Es gibt jedoch auch Regelungen, die eine steuerliche Begünstigung ermöglichen, insbesondere wenn das E-Bike für dienstliche Zwecke genutzt wird. In Deutschland kann beispielsweise die 1%-Regelung für die private Nutzung von Dienstfahrzeugen angewendet werden, was auch für E-Bikes gilt. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, dass Arbeitgeber E-Bikes im Rahmen von Gehaltsumwandlungen anbieten, wodurch die Mitarbeiter einen Teil ihres Bruttolohns für die Nutzung des E-Bikes verwenden können, was steuerliche Vorteile mit sich bringen kann. Es ist ratsam, sich über die genauen steuerlichen Regelungen und die rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren oder einen Steuerberater zu konsultieren, um die beste Vorgehensweise zu klären.