In Deutschland ist die arbeitsmedizinische Untersuchung durch den Betriebsarzt in der Regel vertraulich. Das Ergebnis der Untersuchung unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Der Betriebsarzt darf dem Arbeitgeber nur mitteilen, ob der Arbeitnehmer für die jeweilige Tätigkeit geeignet ist oder nicht, ohne dabei medizinische Details preiszugeben. Diese Regelung ist im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) verankert. Eine direkte Verpflichtung des Arbeitnehmers, das Ergebnis der arbeitsmedizinischen Untersuchung dem Arbeitgeber mitzuteilen, gibt es nicht. Der Betriebsarzt übermittelt lediglich eine Eignungsbeurteilung, die keine detaillierten medizinischen Informationen enthält.