E-Bikes Überlassung zusätzlich zum Arbeitslohn?

Antwort

Die Überlassung von E-Bikes zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn kann verschiedene steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Implikationen haben. Grundsätzlich gilt, dass die Überlassung von E-Bikes als geldwerter Vorteil angesehen werden kann, wenn sie nicht im Rahmen der üblichen Gehaltsbestandteile erfolgt. 1. **Steuerliche Behandlung**: Wenn ein Arbeitgeber E-Bikes zur Verfügung stellt, kann dies als geldwerter Vorteil versteuert werden. Der geldwerte Vorteil wird in der Regel nach der 1%-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode ermittelt. 2. **Sozialversicherungsrechtliche Aspekte**: Auch im Hinblick auf die Sozialversicherung kann die Überlassung von E-Bikes relevant sein. Der geldwerte Vorteil könnte beitragspflichtig sein, was bedeutet, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge darauf zahlen müssen. 3. **Gestaltungsmöglichkeiten**: Um steuerliche Nachteile zu vermeiden, können Arbeitgeber auch überlegen, ob sie die E-Bikes im Rahmen eines Mobilitätskonzepts oder als Teil eines Gesundheitsprogramms anbieten, was unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt sein kann. Es ist ratsam, sich bei konkreten Fragen an einen Steuerberater oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu wenden, um die individuelle Situation zu klären und die besten Optionen zu ermitteln.

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