Merkmale von Personen- und Kapitalgesellschaften in Bezug auf Haftung und Vertretungsbefugnis?

Antwort

Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften unterscheiden sich in mehreren wesentlichen Merkmalen, insbesondere in Bezug auf Haftung und Vertretungsbefugnis: 1. **Haftung:** - **Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG):** - Gesellschafter haften in der Regel unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen. - Bei der Kommanditgesellschaft (KG) haftet der Komplementär unbeschränkt, während der Kommanditist nur bis zur Höhe seiner Einlage haftet. - **Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG):** - Gesellschafter haften grundsätzlich nur mit ihrer Einlage bzw. ihrem Geschäftsanteil. - Das Privatvermögen der Gesellschafter bleibt in der Regel unberührt. 2. **Vertretungsbefugnis:** - **Personengesellschaften:** - In der Regel sind alle Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet (bei der OHG). - Bei der KG ist nur der Komplementär zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt, nicht jedoch der Kommanditist. - **Kapitalgesellschaften:** - Die Vertretung erfolgt durch Organe der Gesellschaft, z.B. Geschäftsführer bei der GmbH oder Vorstand bei der AG. - Gesellschafter haben in der Regel keine direkte Vertretungsbefugnis, es sei denn, sie sind gleichzeitig Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder. Diese Unterschiede beeinflussen die rechtliche und wirtschaftliche Struktur der jeweiligen Gesellschaftsform erheblich und sollten bei der Gründung und Führung eines Unternehmens sorgfältig berücksichtigt werden.

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