Nach dem sächsischen Verwaltungskostengesetz (SächsVwKostG) kann eine Leitungsanfrage kostenpflichtig werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören: 1. **Öffentliche Leistung**: Die Anfrage muss im Rahmen einer öffentlichen Leistung erfolgen, die von der Verwaltung erbracht wird. 2. **Besonderer Aufwand**: Wenn die Bearbeitung der Anfrage einen besonderen Aufwand verursacht, der über das übliche Maß hinausgeht, können Gebühren erhoben werden. 3. **Gebührenordnung**: Die genauen Gebühren und die Umstände, unter denen sie erhoben werden, sind in der Gebührenordnung der jeweiligen Behörde festgelegt. 4. **Wirtschaftliche Interessen**: Wenn die Anfrage im Interesse eines Unternehmens oder einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt, können ebenfalls Kosten anfallen. Es ist ratsam, sich direkt bei der zuständigen Behörde zu informieren, um genaue Informationen zu den anfallenden Kosten und den spezifischen Bedingungen zu erhalten.