Ein Verzicht auf die Setzung einer Nachfrist ist möglich, wenn der Lieferverzug erheblich ist oder der Lieferant die Lieferung endgültig verweigert. Auch in Fällen von Unmöglichkeit der Leistung oder wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Nachfristsetzung unzumutbar machen, kann auf diese verzichtet werden.