Wie hoch sollte die Haftungsobergrenze für Schadensersatzansprüche im Vertrag mit einer Redakteurin für Website-Texte sein?

Antwort

Die angemessene Haftungsobergrenze für Schadensersatzansprüche in einem Vertrag mit einer Redakteurin hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter das Auftragsvolumen, das Risiko des Projekts und die üblichen Branchenstandards. **In der Praxis werden häufig folgende Regelungen getroffen:** 1. **Begrenzung auf das vereinbarte Honorar:** Oft wird die Haftung auf die Höhe des für den jeweiligen Auftrag gezahlten Honorars oder auf das Jahreshonorar (bei laufenden Verträgen) begrenzt. Beispiel: „Die Haftung der Redakteurin wird auf die Höhe des für den jeweiligen Auftrag gezahlten Honorars beschränkt.“ 2. **Begrenzung auf einen festen Betrag:** Alternativ kann ein fester Betrag als Obergrenze vereinbart werden, z. B. 5.000 oder 10.000 Euro. 3. **Ausschluss von Folgeschäden:** Es ist üblich, die Haftung für indirekte Schäden (z. B. entgangener Gewinn, Reputationsschäden) auszuschließen. 4. **Ausnahmen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit:** Für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht werden, kann die Haftung nicht wirksam begrenzt werden (§ 309 Nr. 7 BGB). **Empfehlung:** Für typische redaktionelle Tätigkeiten ist eine Haftungsbegrenzung auf das 1- bis 3-fache des jeweiligen Auftragswerts oder auf einen festen Betrag (z. B. 5.000 Euro) branchenüblich und angemessen. Wichtig ist, dass die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen oder begrenzt wird. **Beispielklausel:** „Die Haftung der Redakteurin für Schäden aus diesem Vertrag wird – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – auf die Höhe des für den jeweiligen Auftrag gezahlten Honorars, maximal jedoch 5.000 Euro, begrenzt. Die Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.“ **Hinweis:** Im Einzelfall kann eine rechtliche Beratung sinnvoll sein, um die Klausel an die individuellen Bedürfnisse und Risiken anzupassen.

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