Ein Direktauftrag darf unter bestimmten Bedingungen vergeben werden, die je nach Land und Rechtsrahmen variieren können. In Deutschland beispielsweise sind die Bedingungen für die Vergabe von Direktaufträgen im Vergaberecht geregelt. Hier sind einige allgemeine Bedingungen, unter denen ein Direktauftrag vergeben werden kann: 1. **Wertgrenzen**: Direktaufträge sind oft nur bis zu einem bestimmten Auftragswert zulässig. Diese Wertgrenzen können je nach Bundesland und Art des Auftrags (Bauleistungen, Lieferungen, Dienstleistungen) unterschiedlich sein. 2. **Dringlichkeit**: In Fällen, in denen eine dringende Notwendigkeit besteht und ein reguläres Vergabeverfahren zu viel Zeit in Anspruch nehmen würde, kann ein Direktauftrag gerechtfertigt sein. 3. **Spezialleistungen**: Wenn es sich um sehr spezielle Leistungen handelt, die nur von einem bestimmten Anbieter erbracht werden können, kann ein Direktauftrag sinnvoll sein. 4. **Wiederholungsaufträge**: Bei kleineren Wiederholungsaufträgen, die bereits in der Vergangenheit erfolgreich durchgeführt wurden, kann ein Direktauftrag vergeben werden. 5. **Markterkundung**: Es muss eine ausreichende Markterkundung durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass der gewählte Anbieter tatsächlich der geeignetste ist. 6. **Transparenz und Dokumentation**: Auch bei Direktaufträgen müssen die Vergabeverfahren transparent und nachvollziehbar dokumentiert werden. Es ist wichtig, die spezifischen gesetzlichen Regelungen und Richtlinien des jeweiligen Landes oder der jeweiligen Institution zu beachten. In Deutschland sind diese Regelungen beispielsweise in der Vergabeverordnung (VgV) und der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) festgelegt.