Was tun bei Pflichtverletzung des Vorstands im Verein? Was sagt das Gesetz bei untragbarem Verhalten des Vorstands, z.B. schlechter Führung?

Antwort

Wenn ein Vereinsvorstand seine Pflichten verletzt oder sich unerträglich verhält, gibt es mehrere rechtliche Schritte, die der Verein gemäß dem deutschen Vereinsrecht (BGB) unternehmen kann: 1. **Abberufung des Vorstands**: Gemäß § 27 Abs. 2 BGB kann der Vorstand jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden, es sei denn, die Satzung sieht etwas anderes vor. Eine Abberufung kann auch aus wichtigem Grund erfolgen, wenn das Verhalten des Vorstands untragbar ist. 2. **Schadensersatzansprüche**: Wenn der Vorstand durch seine Pflichtverletzung dem Verein Schaden zugefügt hat, kann der Verein gemäß § 280 BGB Schadensersatzansprüche geltend machen. 3. **Einstweilige Verfügung**: In dringenden Fällen kann der Verein beim zuständigen Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen, um den Vorstand vorläufig von seinen Aufgaben zu entbinden. 4. **Satzungsregelungen**: Oft enthält die Vereinssatzung spezifische Regelungen für den Umgang mit Pflichtverletzungen des Vorstands. Es ist wichtig, die Satzung zu konsultieren und den dort festgelegten Verfahren zu folgen. 5. **Mitgliederversammlung einberufen**: Die Mitgliederversammlung kann einberufen werden, um über das Verhalten des Vorstands zu diskutieren und entsprechende Maßnahmen zu beschließen. Es ist ratsam, in solchen Fällen auch rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass alle Schritte korrekt und im Einklang mit dem Gesetz und der Vereinssatzung durchgeführt werden.

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