Gesiebter Bioabfall, der beispielsweise aus der mechanischen Aufbereitung von Bioabfällen stammt (z. B. Siebüberläufe oder Siebdurchgänge aus Kompostierungs- oder Vergärungsanlagen), wird in der Regel nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) eingestuft. Die genaue Einstufung hängt davon ab, aus welchem Prozess der gesiebte Bioabfall stammt und welche Verunreinigungen enthalten sind. Typische Abfallschlüssel sind: - **20 02 01** – Biologisch abbaubare Abfälle (z. B. aus Gärten und Parks, einschließlich Friedhofsabfälle) - **19 05 03** – Kompost, der die Anforderungen an die Verwendung als Produkt nicht erfüllt - **19 05 99** – Abfälle aus der anaeroben Behandlung von Abfällen, anderenorts nicht genannt - **19 05 01** – Nicht kompostierte Fraktion aus der mechanischen Behandlung von Bioabfällen **Wichtiger Hinweis:** Wenn der gesiebte Bioabfall aus der mechanischen Behandlung von Bioabfällen stammt und nicht mehr als biologisch abbaubarer Abfall (20 02 01) verwendet werden kann, wird er in der Regel unter **19 05 01** ("Nicht kompostierte Fraktion aus der mechanischen Behandlung von Bioabfällen") eingestuft. **Empfehlung:** Für die exakte Zuordnung sollte immer die konkrete Herkunft und Zusammensetzung des Abfalls betrachtet werden. Im Zweifel empfiehlt sich die Rücksprache mit der zuständigen Abfallbehörde oder einem zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb. Weitere Informationen findest du in der [Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)](https://www.gesetze-im-internet.de/avv/).