Unter welchen Voraussetzungen ist der Export von Textilabfällen (Basel entry B3030) aus der EU in nicht-OECD-Länder erlaubt?

Antwort

Textilabfälle, die unter den Basel-Eintrag B3030 fallen, dürfen aus der EU in Nicht-OECD-Länder nur unter bestimmten Voraussetzungen exportiert werden. Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen sind das **Basler Übereinkommen** und die **EU-Abfallverbringungsverordnung (EG) Nr. 1013/2006**. **Voraussetzungen im Überblick:** 1. **Nicht gefährlicher Abfall:** B3030 umfasst Textilabfälle, die nicht als gefährlich eingestuft sind. Nur diese dürfen grundsätzlich exportiert werden. 2. **Basler Übereinkommen:** Das Empfängerland muss Vertragspartei des Basler Übereinkommens sein und dem Import zustimmen. 3. **EU-Abfallverbringungsverordnung:** - Für die Ausfuhr von nicht gefährlichen Abfällen zur Verwertung in Nicht-OECD-Länder gelten die Vorschriften der Verordnung (insbesondere Artikel 36 und Anhang VII). - Die EU-Kommission veröffentlicht eine **Länderliste** (sog. "Grüne Liste"), in der geregelt ist, welche Nicht-OECD-Länder welche Abfälle unter welchen Bedingungen annehmen ([Link zur aktuellen Länderliste der EU-Kommission](https://environment.ec.europa.eu/topics/waste-and-recycling/waste-shipments/non-oecd-countries_en)). - Viele Nicht-OECD-Länder verbieten den Import von Textilabfällen oder verlangen ein Notifizierungsverfahren. 4. **Verwertungszweck:** Die Abfälle müssen zur **Verwertung** (z.B. Recycling) und nicht zur Beseitigung exportiert werden. 5. **Dokumentationspflicht:** - Für "grün gelistete" Abfälle wie B3030 ist in der Regel das **Begleitdokument nach Anhang VII** der Verordnung erforderlich. - Es müssen alle erforderlichen Informationen und Nachweise über die geplante Verwertung und den Empfänger vorliegen. 6. **Nationale Vorschriften des Empfängerlandes:** Das Empfängerland kann zusätzliche Anforderungen stellen oder den Import ganz verbieten. Diese Vorschriften sind zwingend zu beachten. **Zusammengefasst:** Der Export von Textilabfällen (B3030) aus der EU in Nicht-OECD-Länder ist nur zulässig, wenn: - es sich um nicht gefährliche Abfälle handelt, - das Empfängerland den Import erlaubt und die Bedingungen des Basler Übereinkommens sowie der EU-Abfallverbringungsverordnung eingehalten werden, - die Abfälle zur Verwertung bestimmt sind, - alle Dokumentations- und Meldepflichten erfüllt werden. **Wichtiger Hinweis:** Die rechtliche Lage kann sich ändern, und viele Länder verschärfen aktuell ihre Importregeln für Abfälle. Vor jedem Export ist eine genaue Prüfung der aktuellen Rechtslage und der Importbedingungen des Ziellandes erforderlich. Weitere Informationen findest du auf den Seiten der [Europäischen Kommission](https://environment.ec.europa.eu/topics/waste-and-recycling/waste-shipments_en) und im [Basler Übereinkommen](http://www.basel.int/).

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