Welche Hausalarmanlagen müssen nach BHE-Richtlinie geplant werden?
Antwort vom**Nach BHE-Richtlinie sind die Hausalarmanlagen zu planen, die bauaufsichtlich oder von anderen Genehmigungsstellen gefordert werden. Praktisch betrifft das vor allem Hausalarmanlagen Typ A in Gebäuden mit besonderem Personenrisiko, etwa Hochhäusern, Beherbergungsstätten, Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Schulen und Sportstätten.** ([bhe.de](https://www.bhe.de/fachthemen/normen-und-richtlinien/bhe-richtlinien-1/hausalarmanlagen-haa)) Entscheidend ist der Unterschied zu einer Brandmeldeanlage: Eine BHE-Hausalarmanlage dient der **örtlichen Alarmierung von Personen im Gebäude**, also der Warnung vor Gefahr, ist aber **keine Brandmeldeanlage im Sinne der DIN VDE 0833-2 / DIN 14675**. Genau deshalb wird sie in vielen Bauvorhaben separat betrachtet. ([bhe.de](https://www.bhe.de/fachthemen/normen-und-richtlinien/bhe-richtlinien-1/hausalarmanlagen-haa)) Wichtig ist außerdem: Wenn im Baugenehmigungsbescheid oder im Brandschutzkonzept konkrete Vorgaben stehen, gehen diese vor. Die BHE-Richtlinie gilt also nicht „freiwillig für alle Alarmanlagen“, sondern für die Fälle, in denen eine solche Anlage behördlich verlangt oder als Genehmigungsauflage festgelegt wird. ([bhe.de](https://www.bhe.de/fachthemen/normen-und-richtlinien/bhe-richtlinien-1/hausalarmanlagen-haa)) Ein häufiger Fehler ist, „Hausalarmanlage“ mit Einbruchmeldeanlage zu verwechseln. Dafür gelten andere Regelwerke, etwa die VdS-Richtlinien für EMA. Die BHE-HAA-Richtlinie bezieht sich dagegen auf die Warnung von Personen vor Brand- oder Rauchgefahr innerhalb baulicher Anlagen. ([bhe.de](https://www.bhe.de/bhe-blog/2025/neue-vds-2311-ema-richtlinien-veroeffentlicht))