Der Hausfriedensbruch gemäß § 123 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) kennt zwei Tatbegehungsweisen: 1. **Eindringen in die geschützten Räume**: Dies bedeutet, dass jemand unbefugt in eine Wohnung, ein Geschäftsraum, ein befriedetes Besitztum oder in abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, eindringt. 2. **Verweilen trotz Aufforderung zum Verlassen**: Dies bedeutet, dass jemand sich unbefugt in den genannten Räumen aufhält und trotz der Aufforderung des Berechtigten, diese zu verlassen, dort verweilt. Weitere Informationen findest du im § 123 StGB: [§ 123 StGB - Hausfriedensbruch](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__123.html).