Wenn der Vorbehalt der Nachprüfung aus einem Bescheid nach § 164 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) aufgehoben wird, bedeutet dies, dass die Finanzbehörde den Bescheid nicht mehr nachträglich ändern kann. Der Bescheid wird damit endgültig und bestandskräftig. Der Vorbehalt der Nachprüfung erlaubt es der Finanzbehörde, den Bescheid jederzeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern. Wird dieser Vorbehalt aufgehoben, signalisiert die Behörde, dass sie keine weiteren Änderungen mehr vornehmen wird, es sei denn, es treten neue Tatsachen oder Beweismittel auf, die eine Änderung rechtfertigen könnten. Weitere Informationen findest du in der Abgabenordnung: [§ 164 AO](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__164.html).