Ja, ein eingeräumter Nießbrauch kann steuerliche Konsequenzen haben. Der Nießbraucher muss in der Regel die Einkünfte, die er aus dem Nießbrauch erzielt, versteuern. Dies k... [mehr]
Wird bei einer Schenkung ein Nießbrauchsvorbehalt vereinbart, so bleibt das Nutzungsrecht (z. B. an einer Immobilie) zunächst beim Schenker. Die Schenkungssteuer bemisst sich in diesem Fall nur nach dem Wert des übertragenen Eigentums abzüglich des Werts des Nießbrauchsrechts. Verzichtet der Schenker später auf den Nießbrauch, geht das volle Eigentum (ohne Belastung) auf den Beschenkten über. Steuerlich gilt dieser Verzicht als weiterer schenkungsteuerpflichtiger Vorgang, da der Beschenkte einen zusätzlichen Vermögensvorteil erhält: den Wert des weggefallenen Nießbrauchs. **Konkret bedeutet das:** - Bei Verzicht auf den Nießbrauch entsteht eine neue Schenkung in Höhe des Werts des Nießbrauchs zum Zeitpunkt des Verzichts. - Es wird erneut Schenkungssteuer fällig, wobei die persönlichen Freibeträge (z. B. 400.000 € bei Kindern) erneut genutzt werden können, sofern der Zehnjahreszeitraum eingehalten wird. - Die Bewertung des Nießbrauchs richtet sich nach dem Kapitalwert, der sich aus dem Jahreswert des Nießbrauchs und der statistischen Lebenserwartung des Berechtigten ergibt (§§ 14, 16 BewG). **Wichtig:** Der Vorgang ist dem Finanzamt anzuzeigen, und der Wert des Nießbrauchs wird nach den aktuellen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Verzichts berechnet. Weitere Informationen findest du z. B. beim [Bundesministerium der Finanzen](https://www.bundesfinanzministerium.de/) oder bei [Steuerberatersuche.de](https://www.steuerberatersuche.de/ratgeber/nie%C3%9Fbrauchrecht-und-schenkungsteuer/). **Fazit:** Der spätere Verzicht auf den Nießbrauchsvorbehalt löst eine erneute Schenkungssteuerpflicht aus, da der Beschenkte einen weiteren Vermögensvorteil erhält.
Ja, ein eingeräumter Nießbrauch kann steuerliche Konsequenzen haben. Der Nießbraucher muss in der Regel die Einkünfte, die er aus dem Nießbrauch erzielt, versteuern. Dies k... [mehr]