Welcher Ort ist für die sonstige Leistung bei Lehrgangsgebühren maßgeblich?

Antwort

Der Ort der sonstigen Leistung bei Lehrgangsgebühren richtet sich nach den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Grundsätzlich gilt: 1. **Für Unternehmer**: Wenn die Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht wird, befindet sich der Ort der sonstigen Leistung dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG). 2. **Für Nichtunternehmer**: Wenn die Leistung an eine Privatperson (Nichtunternehmer) erbracht wird, befindet sich der Ort der sonstigen Leistung dort, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG). Es gibt jedoch spezielle Regelungen und Ausnahmen, die je nach Art der Leistung und den beteiligten Parteien variieren können. Es ist ratsam, im Zweifelsfall einen Steuerberater zu konsultieren, um die genaue Bestimmung des Leistungsortes zu klären.

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