Für geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijobber) wird in der Regel keine Lohnsteuerbescheinigung erstellt, da diese Beschäftigungen pauschal besteuert werden. Die Pauschalsteuer wird vom Arbeitgeber direkt an die Minijob-Zentrale abgeführt. Eine Lohnsteuerbescheinigung ist nur erforderlich, wenn der Minijob nicht pauschal, sondern nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen des Arbeitnehmers besteuert wird.