Ja, ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann gewährt werden, wenn das studierende Kind seinen Wohnsitz am Studienort hat. Voraussetzung ist, dass das Kind im Haushalt des alleinerziehenden Elternteils lebt und die entsprechenden Einkommensgrenzen eingehalten werden. Es ist wichtig, die genauen Regelungen und Voraussetzungen beim zuständigen Finanzamt oder auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen zu überprüfen, da diese variieren können.