Um gewillkürtes Betriebsvermögen ins Privatvermögen zu überführen, muss eine Entnahme erfolgen. Dabei sind folgende Schritte zu beachten: 1. **Dokumentation der Entnahme**: Die Entnahme muss ordnungsgemäß dokumentiert werden. Dies kann durch einen schriftlichen Entnahmebeschluss oder eine entsprechende Buchung in der Buchführung erfolgen. 2. **Bewertung der Entnahme**: Der Entnahmewert entspricht dem Teilwert des Wirtschaftsguts zum Zeitpunkt der Entnahme. Der Teilwert ist in der Regel der Marktwert oder der Verkehrswert. 3. **Versteuerung der Entnahme**: Die Entnahme führt zu einer Gewinnrealisierung, die steuerlich erfasst werden muss. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem Teilwert des entnommenen Wirtschaftsguts ist als Entnahmegewinn zu versteuern. 4. **Anpassung der Buchführung**: Die Buchführung muss entsprechend angepasst werden, um die Entnahme korrekt abzubilden. Es ist ratsam, einen Steuerberater hinzuzuziehen, um sicherzustellen, dass alle steuerlichen und rechtlichen Anforderungen korrekt erfüllt werden.