Welchen Schutz bietet die gesetzliche Versorgung einem Angestellten im Todesfall?

Antwort

Im Todesfall eines Angestellten bietet die gesetzliche Sozialversicherung in Deutschland verschiedene Schutzleistungen für Hinterbliebene. Die wichtigsten Leistungen sind: 1. **Gesetzliche Rentenversicherung** - **Witwen- oder Witwerrente:** Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner erhalten eine Rente, wenn der verstorbene Angestellte die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von fünf Jahren erfüllt hat. Es gibt die kleine und die große Witwen-/Witwerrente, abhängig von Alter, Erwerbsminderung oder Kindern. - **Waisenrente:** Kinder des Verstorbenen haben Anspruch auf Halbwaisen- oder Vollwaisenrente bis zum 18. Lebensjahr, in bestimmten Fällen (z.B. Ausbildung, Studium) bis zum 27. Lebensjahr. - **Erziehungsrente:** Unter bestimmten Voraussetzungen für geschiedene Ehepartner mit Kind. 2. **Gesetzliche Unfallversicherung** - Wenn der Todesfall durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, erhalten Hinterbliebene (Ehegatten, Kinder) eine Hinterbliebenenrente und ggf. ein Sterbegeld. 3. **Gesetzliche Krankenversicherung** - Die Krankenversicherung zahlt ein einmaliges **Sterbegeld** nicht mehr, das wurde 2004 abgeschafft. Allerdings können Familienmitglieder ggf. beitragsfrei mitversichert bleiben. 4. **Sonstige Leistungen** - **Sterbegeld**: Nur noch in Ausnahmefällen (z.B. bei Beamten oder bestimmten Zusatzversicherungen). - **Betriebliche Altersvorsorge**: Falls vorhanden, können auch hier Leistungen für Hinterbliebene vorgesehen sein. **Wichtig:** Die genaue Höhe und der Anspruch auf diese Leistungen hängen von individuellen Faktoren ab (z.B. Versicherungszeiten, Familienstand, Kinder). Weitere Informationen findest du bei der [Deutschen Rentenversicherung](https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Home/home_node.html) und der [Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung](https://www.dguv.de/). Zusammengefasst: Die gesetzliche Versorgung bietet im Todesfall eines Angestellten insbesondere Rentenleistungen für Ehepartner und Kinder sowie ggf. Leistungen aus der Unfallversicherung. Ein einmaliges Sterbegeld gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr.

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