Welche Voraussetzungen gelten für die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller nach § 189 SGB V?

Antwort

§ 189 SGB V regelt die **Pflichtmitgliedschaft von Rentenantragstellern** in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die wichtigsten Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft als Rentenantragsteller sind: 1. **Stellen eines Rentenantrags:** Du musst einen Antrag auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt haben (z. B. Altersrente, Erwerbsminderungsrente). 2. **Vorversicherungszeit:** Du musst in der zweiten Hälfte deines Erwerbslebens mindestens neun Zehntel der Zeit gesetzlich krankenversichert gewesen sein (sogenannte 9/10-Regelung). Das gilt für die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). 3. **Kein anderweitiger Ausschluss:** Es darf kein Ausschlussgrund vorliegen, z. B. wenn du hauptberuflich selbstständig bist oder privat krankenversichert bist. 4. **Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland:** Du musst deinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. **Wichtig:** Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Rentenantragstellung und endet, wenn der Antrag abgelehnt wird oder die Rente bewilligt und die reguläre KVdR-Mitgliedschaft beginnt. **Gesetzestext:** Den genauen Wortlaut findest du hier: [§ 189 SGB V – Mitgliedschaft der Rentenantragsteller](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__189.html) **Zusammengefasst:** Du wirst als Rentenantragsteller pflichtversichert, wenn du einen Rentenantrag gestellt hast, die Vorversicherungszeit erfüllst und kein Ausschlussgrund vorliegt.

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