Muss ein Bürger ohne Rechtsfolgenbelehrung eingeladen werden, wenn der Abschluss eines Kooperationsplans beabsichtigt ist?

Antwort

Nein, eine Rechtsfolgenbelehrung ist grundsätzlich erforderlich, wenn ein Bürger zu einem Termin eingeladen wird, bei dem der Abschluss eines Kooperationsplans (z. B. im Rahmen des Bürgergelds nach SGB II) beabsichtigt ist. Die Einladung muss nach § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III erfolgen und eine Rechtsfolgenbelehrung enthalten. Fehlt diese Belehrung, kann ein Nichterscheinen in der Regel nicht sanktioniert werden. Das bedeutet: Ohne Rechtsfolgenbelehrung ist die Einladung zwar formal möglich, aber es dürfen keine negativen Rechtsfolgen (z. B. Leistungskürzungen) an ein Fernbleiben geknüpft werden. Die Rechtsfolgenbelehrung ist also Voraussetzung für mögliche Sanktionen, nicht für die Einladung selbst. Weitere Informationen findest du z. B. beim [Bundesministerium für Arbeit und Soziales](https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsmarkt/Grundsicherung/grundsicherung.html) oder bei [arbeitsagentur.de](https://www.arbeitsagentur.de/lexikon/kooperationsplan).

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