Gilt das Datum des Gesprächs über Fahrkostenerstattung als provisorisches Antragsdatum, wenn der Berufsbetreuer den Antrag nicht fristgemäß gestellt hat?

Antwort

Das Datum des Gesprächs über die Fahrkostenerstattung kann in bestimmten Fällen als provisorisches Antragsdatum anerkannt werden, wenn der Berufsbetreuer es versäumt hat, den Antrag fristgemäß zu stellen. Dies ist jedoch keine generelle Regel, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls und der Kulanz der zuständigen Stelle ab. Entscheidend ist, ob im Gespräch bereits ein konkretes Antragstellungswille erkennbar war und dies dokumentiert wurde (z. B. durch ein Gesprächsprotokoll oder eine schriftliche Notiz). In der Praxis akzeptieren viele Kostenträger das Datum der ersten nachweisbaren Kontaktaufnahme oder Antragstellung als Antragsdatum, wenn der eigentliche schriftliche Antrag zeitnah nachgereicht wird. Es empfiehlt sich, das Gesprächsdatum mit einer kurzen Begründung (z. B. Versäumnis durch den Betreuer, aber rechtzeitige mündliche Antragstellung) im Antrag anzugeben und um Anerkennung dieses Datums als Antragsdatum zu bitten. Die Entscheidung liegt letztlich im Ermessen der zuständigen Behörde oder Kasse. **Tipp:** Für eine rechtssichere Einschätzung empfiehlt sich die Rücksprache mit der zuständigen Stelle oder ggf. eine rechtliche Beratung.

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