Ja, das ist korrekt. Ermessensentscheidungen der Sozialleistungsträger unterliegen einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Sozialgerichte prüfen in solchen Fällen nur, ob der Ermessensspielraum überschritten wurde, ob die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht oder ob ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt. Das bedeutet, dass die Gerichte nicht ihre eigene Ermessensentscheidung an die Stelle der behördlichen Entscheidung setzen, sondern lediglich kontrollieren, ob die Behörde ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat.