Was gilt nach SGB II für ein unverheiratetes Paar mit gemeinsamem Kind?

Antwort

Nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) gelten für ein Paar, das nicht verheiratet ist und mit einem gemeinsamen Kind zusammenlebt, bestimmte Regelungen. Diese Konstellation wird als Bedarfsgemeinschaft betrachtet. In einer Bedarfsgemeinschaft werden die Einkommen und Vermögen aller Mitglieder zusammengelegt und gemeinsam betrachtet, um den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zu ermitteln. Zu den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft gehören: 1. Die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. 2. Die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten Kindes unter 25 Jahren. 3. Der im Haushalt lebende Partner (auch wenn nicht verheiratet). 4. Die im Haushalt lebenden unverheirateten Kinder unter 25 Jahren. Das bedeutet, dass das Einkommen und Vermögen des Partners bei der Berechnung der Leistungen berücksichtigt wird. Auch das Kind wird als Teil der Bedarfsgemeinschaft betrachtet, und es wird geprüft, ob das Einkommen und Vermögen des Kindes (z.B. Kindergeld) den Bedarf der Gemeinschaft beeinflusst. Weitere Informationen findest du im SGB II, insbesondere in den §§ 7 und 9: [Sozialgesetzbuch II (SGB II)](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/) Es ist ratsam, sich bei spezifischen Fragen oder Unsicherheiten an eine Beratungsstelle oder das zuständige Jobcenter zu wenden.

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