Wie werden stationäre Hilfen in Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechts und in enger Kooperation mit freien Trägern umgesetzt?

Antwort

Die Umsetzung stationärer Hilfen im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechtes sowie in enger Kooperation mit freien Trägern erfolgt in mehreren Schritten: 1. **Bedarfsermittlung Hilfeplanung**: Zunächst wird der individuelle Bedarf des Hilfesuchenden ermittelt. Dies geschieht in der Regel durch das Jugendamt oder eine andere zuständige Behörde. Dabei wird auch das Wunsch- und Wahlrecht des Hilfesuchenden berücksichtigt, das im Sozialgesetzbuch (SGB VIII) verankert ist. 2. **Beratung und Information**: Der Hilfesuchende und seine Familie werden über die verschiedenen Möglichkeiten der stationären Hilfen informiert. Hierbei werden auch die Angebote freier Träger vorgestellt. 3. **Auswahl des Trägers**: Der Hilfesuchende kann im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechtes einen bevorzugten Träger auswählen. Die Behörde prüft, ob der gewählte Träger geeignet ist und ob die Kostenübernahme gesichert ist. 4. **Kooperationsvereinbarung**: Zwischen der Behörde und dem freien Träger wird eine Kooperationsvereinbarung getroffen, die die Rahmenbedingungen der Hilfeleistung festlegt. Diese Vereinbarung regelt unter anderem die Finanzierung, die Qualitätssicherung und die Zusammenarbeit. 5. **Durchführung der Hilfe**: Der freie Träger erbringt die vereinbarte Hilfeleistung. Dies kann beispielsweise in Form von Heimerziehung, betreutem Wohnen oder anderen stationären Angeboten geschehen. 6. **Begleitung und Kontrolle**: Die Behörde begleitet und kontrolliert die Durchführung der Hilfeleistung. Dies umfasst regelmäßige Gespräche mit dem Hilfesuchenden, Besuche in der Einrichtung und die Überprüfung der Einhaltung der vereinbarten Ziele. 7. **Evaluation und Anpassung**: Die Hilfeleistung wird regelmäßig evaluiert und bei Bedarf angepasst. Dies kann bedeuten, dass die Art der Hilfe verändert oder ein anderer Träger gewählt wird, wenn sich die Bedürfnisse des Hilfesuchenden ändern. Durch diese Schritte wird sichergestellt, dass die stationären Hilfen bedarfsgerecht und unter Berücksichtigung der Wünsche des Hilfesuchenden sowie in enger Kooperation mit freien Trägern umgesetzt werden.

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