§ 12 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) regelt die Vermensfreibeträge für Empfänger Sozialhilfe bzw. Arbeitslosengeld (Hartz IV Dieser Paragraph legt fest, welches Vermögen bei der Berechnung Leistungen unberücksichtigt bleibt. Dazu unter anderem: 1 **Angemess Hausrat**: Möbel, Haushgeräte und andere Gegenstände des täglichen Bedfs. 2.AngemessenerW**: Ein Auto, das die Mobilität notwendig, wird bis zu bestimmten Wert nicht angerechnet. . **Altersorge**: Vermögen, das der Altersvorsorge dient und nicht vorzeitig verfügbar ist. 4. **Angemessene Eigentumswohnung oder Haus**: Selbstgenutztes Wohneigentum, das in Größe und Wert angemessen ist. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass Sozialhilfeempfänger nicht gezwungen sind, ihr gesamtes Vermögen aufzubrauchen, bevor sie Unterstützung erhalten. Weitere Details und spezifische Freibeträge können im Gesetzestext nachgelesen werden: [SGB II § 12](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__12.html).