Welche Rechte dürfen Sicherheitsmitarbeiter eigenverantwortlich und gegen den Willen des Betroffenen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben ausüben?

Antwort

Sicherheitsmitarbeiter haben im Rahmen ihrer Tätigkeit bestimmte Rechte und Pflichten, die jedoch klar begrenzt sind. Sie dürfen keine hoheitlichen Befugnisse ausüben, die ausschließlich der Polizei vorbehalten sind. Hier sind einige der Rechte, die Sicherheitsmitarbeiter eigenverantwortlich und gegen den Willen des Betroffenen ausüben dürfen: 1. **Hausrecht durchsetzen**: Sicherheitsmitarbeiter können im Auftrag des Eigentümers oder Betreibers eines Grundstücks oder Gebäudes das Hausrecht durchsetzen. Das bedeutet, sie können Personen auffordern, das Gelände zu verlassen, und bei Weigerung auch des Geländes verweisen. 2. **Notwehr und Nothilfe**: Sicherheitsmitarbeiter dürfen sich selbst oder andere Personen verteidigen, wenn sie angegriffen werden. Dies fällt unter das Recht auf Notwehr und Nothilfe gemäß § 32 StGB. 3. **Vorläufige Festnahme**: Unter bestimmten Umständen dürfen Sicherheitsmitarbeiter eine Person vorläufig festnehmen, wenn diese auf frischer Tat ertappt wird und Fluchtgefahr besteht oder die Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Dies ist in § 127 Abs. 1 StPO (Jedermann-Festnahme) geregelt. 4. **Sachbeschädigung verhindern**: Sicherheitsmitarbeiter dürfen Maßnahmen ergreifen, um Sachbeschädigungen zu verhindern, solange diese im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bleiben. Es ist wichtig zu beachten, dass Sicherheitsmitarbeiter keine polizeilichen Befugnisse haben und ihre Handlungen stets im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Verhältnismäßigkeit bleiben müssen. Bei Überschreitung ihrer Befugnisse können sie sich strafbar machen.

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