Welche Angaben muss ein Gefahrstoffverzeichnis haben?

Antwort

Ein Gefahrstoffverzeichnis muss gemäß der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Deutschland bestimmte Angaben enthalten. Diese sind: 1. **Bezeichnung des Gefahrstoffs**: Der Name des Stoffes oder der Zubereitung. 2. **Einstufung des Gefahrstoffs**: Angaben zur Gefährlichkeitsklasse und -kategorie. 3. **Informationen zu den Gefahren**: Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, Gefahrenhinweise (H-Sätze) und Sicherheitshinweise (P-Sätze). 4. **Verwendung des Gefahrstoffs**: Beschreibung der Tätigkeiten, bei denen der Gefahrstoff verwendet wird. 5. **Mengenangaben**: Angaben zur Menge des Gefahrstoffs, die im Betrieb vorhanden ist. 6. **Arbeitsbereiche**: Angabe der Arbeitsbereiche, in denen der Gefahrstoff eingesetzt wird. 7. **Sicherheitsdatenblatt**: Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt des Gefahrstoffs. Diese Angaben helfen dabei, den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen im Betrieb zu gewährleisten und sind für die Erstellung von Betriebsanweisungen und die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen notwendig.

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