Darf ein Ukrainer mit vorübergehendem Schutz in einem EU Staat nach Deutschland einreisen und nach § 24 Aufenthaltsgewährung erhalten?

Antwort

Ja, ein Ukrainer, der derzeit mit vorübergehendem Schutz in einem anderen EU-Staat wohnt, darf nach Deutschland einreisen und kann nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Diese Regelung ermöglicht es Personen, die aus der Ukraine geflohen sind, in Deutschland Schutz zu suchen und eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, sofern sie bereits in einem anderen EU-Staat vorübergehenden Schutz genießen. Es ist jedoch wichtig, die genauen Einreisebestimmungen und Verfahren zu beachten, die je nach individueller Situation variieren können.

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