Wie heißt die Frist von drei Wochen und zwei Werktagen für einen Einspruch gegen einen Visumsantrag?

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Die Frist von drei Wochen und zwei Werktagen für einen Einspruch gegen einen Visumsantrag wird in der Regel als **Rechtsmittelfrist** oder **Widerspruchsfrist** bezeichnet. Im deutschen Verwaltungsrecht beträgt die Widerspruchsfrist gegen einen ablehnenden Bescheid in der Regel **einen Monat** ab Bekanntgabe (§ 70 VwGO). Die von dir genannte Frist (drei Wochen und zwei Werktage) ist jedoch keine standardisierte Frist im deutschen Verwaltungsrecht. Es könnte sich um eine individuell festgelegte Frist handeln, die sich aus besonderen Umständen oder internen Vorgaben einer Behörde ergibt. Üblicherweise spricht man aber allgemein von einer **Widerspruchsfrist** oder **Rechtsmittelfrist**. Weitere Informationen zum Thema findest du beispielsweise beim [Auswärtigen Amt](https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/visa-und-aufenthalt/visumverfahren/207820) oder auf den Seiten der jeweiligen Auslandsvertretung.

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