Inverkehrbringer von Gefahrstoffen müssen eine Reihe von gesetzlichen Anforderungen und Pflichten erfüllen, um die Sicherheit von Mensch und Umwelt zu gewährleisten. Hier sind einige der wichtigsten Punkte: 1. **Kennzeichnung und Verpackung**: Gefahrstoffe müssen gemäß der CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging) korrekt gekennzeichnet und verpackt werden. Dies umfasst die Verwendung von Gefahrenpiktogrammen, Signalwörtern, Gefahrenhinweisen (H-Sätze) und Sicherheitshinweisen (P-Sätze). 2. **Sicherheitsdatenblatt (SDB)**: Für jeden Gefahrstoff muss ein Sicherheitsdatenblatt erstellt und bereitgestellt werden. Dieses Dokument enthält wichtige Informationen über die Eigenschaften des Stoffes, die Gefahren, die von ihm ausgehen, sowie Maßnahmen zur sicheren Handhabung und Notfallmaßnahmen. 3. **Registrierung und Zulassung**: Gemäß der REACH-Verordnung (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) müssen chemische Stoffe, die in Verkehr gebracht werden, registriert und ggf. zugelassen werden. Dies betrifft insbesondere Stoffe, die in Mengen von mehr als einer Tonne pro Jahr hergestellt oder importiert werden. 4. **Schulung und Unterweisung**: Personen, die mit Gefahrstoffen arbeiten, müssen entsprechend geschult und unterwiesen werden. Dies umfasst Informationen über die Gefahren, die von den Stoffen ausgehen, sowie über Maßnahmen zur sicheren Handhabung und Notfallmaßnahmen. 5. **Transportvorschriften**: Beim Transport von Gefahrstoffen müssen die Vorschriften des ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) beachtet werden. Dies umfasst die korrekte Kennzeichnung der Transportbehälter, die Verwendung geeigneter Verpackungen und die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften. 6. **Meldung und Berichterstattung**: Inverkehrbringer müssen bestimmte Informationen über die von ihnen in Verkehr gebrachten Gefahrstoffe an die zuständigen Behörden melden. Dies kann z.B. die Meldung an das Giftinformationszentrum oder die jährliche Berichterstattung über die Mengen der in Verkehr gebrachten Stoffe umfassen. Weitere Informationen und detaillierte Vorschriften können auf den Webseiten der zuständigen Behörden wie der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) gefunden werden.