Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist rechtsfähig, sobald sie durch den Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks gegründet wird. Die GbR erlangt ihre Rechtsfähigkeit mit der Eintragung ins Handelsregister, wenn sie als Handelsgesellschaft tätig ist. Eine GbR ist jedoch nicht rechtsfähig, wenn sie lediglich aus einem unverbindlichen Zusammenschluss von Personen besteht, ohne dass ein gemeinsamer Zweck verfolgt wird oder wenn die Gesellschafter keine rechtlichen Verpflichtungen eingehen wollen. In diesem Fall handelt es sich um eine bloße Gemeinschaft, die keine eigenständige Rechtspersönlichkeit hat.