Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn im Zuwendungsrecht liegt vor, wenn mit der Durchführung eines Projekts oder einer Maßnahme begonnen wird, bevor der Zuwendungsbescheid erteilt wurde. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Antragsteller aus dringenden Gründen, wie Zeitdruck oder der Notwendigkeit, eine bestimmte Frist einzuhalten, bereits mit den Arbeiten beginnt. Wichtig ist, dass der vorzeitige Maßnahmebeginn in der Regel vorher beim Zuwendungsgeber beantragt und genehmigt werden muss, um sicherzustellen, dass die Kosten später förderfähig sind. Andernfalls besteht das Risiko, dass die Ausgaben nicht erstattet werden. Die genauen Regelungen können je nach Förderprogramm und Zuwendungsgeber variieren.