Wie wird der Zuständigkeitsstreitwert bei Haupt- und Hilfsanträgen berechnet?

Antwort

Der Zuständigkeitsstreitwert bei Haupt- und Hilfsanträgen wird in der Regel nach den folgenden Grundsätzen berechnet: 1. **Hauptantrag**: Der Streitwert des Hauptantrags wird zunächst vollständig berücksichtigt. Das bedeutet, dass der Wert des Hauptantrags den Ausgangspunkt der Berechnung bildet. 2. **Hilfsantrag**: Der Hilfsantrag wird nur dann berücksichtigt, wenn er einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert hat und nicht lediglich eine Ergänzung oder Erweiterung des Hauptantrags darstellt. Der Wert des Hilfsantrags wird dann zum Wert des Hauptantrags hinzugerechnet. 3. **Kumulation**: Wenn der Hilfsantrag einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert hat, wird der Streitwert des Hauptantrags und des Hilfsantrags kumuliert, also addiert. 4. **Maximalwert**: Es gibt jedoch eine Obergrenze, die sich aus der wirtschaftlichen Bedeutung des gesamten Streitgegenstands ergibt. Der Gesamtstreitwert darf den wirtschaftlichen Gesamtwert des Streitgegenstands nicht überschreiten. Ein Beispiel zur Veranschaulichung: - Hauptantrag: 10.000 Euro - Hilfsantrag: 5.000 Euro Der Zuständigkeitsstreitwert wäre in diesem Fall 15.000 Euro, sofern der Hilfsantrag einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert hat und nicht nur eine Ergänzung des Hauptantrags darstellt. Es ist wichtig, die spezifischen Regelungen und Rechtsprechungen des jeweiligen Gerichts zu beachten, da es je nach Gerichtsbarkeit und Art des Verfahrens Unterschiede geben kann.

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