Was besagt §6 PflVG?

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§ 6 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) reg die Ansprüche von Beschäftigten auf vorübergehende Freistellung von Arbeit, um Angehörige zu pflegen. Die wichtigsten Punkte sind: 1. **Anspruch auf Pflege**: Beschäftigte haben das Recht, bis sechs Monate von der Arbeit freigestellt zu werden, um einen nahen Angehörigen zu pflegen. 2. **Angehörige**: Der Anspruch gilt für enge Familienangehörige, wie Eltern, Schwiegereltern, Ehepartner oder Lebenspartner. 3. **Antragstellung**: Die Pflegezeit muss rechtzeitig beim Arbeitgeber beantragt werden, wobei eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen vorgelegt werden kann. 4. **Kündigungsschutz**: Während der Pflegezeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz für die Beschäftigten. 5. **Finanzielle Unterstützung**: Es gibt Möglichkeiten für finanzielle Unterstützung während der Pflegezeit, wie das Pflegeunterstützungsgeld. Diese Regelungen sollen es Beschäftigten erleichtern, die Pflege von Angehörigen mit ihrem Berufsleben zu vereinbaren.

Kategorie: Recht Tags: PflVG Schaden Haftung
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