Das Grundrecht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern ist im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland im Artikel 33 verankert. Dieser Artikel regelt die Rechte der Deutschen auf Zugang zu öffentlichen Ämtern und stellt sicher, dass niemand aufgrund seiner Herkunft, seines Geschlechts, seiner Religion oder anderer Merkmale benachteiligt wird.