Die Drittverwendungsmöglichkeit nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bezieht sich auf die Nutzung von Flächen, die ursprünglich für Naturschutz- oder andere öffentliche Zwecke vorgesehen sind. Zielkonflikte können dabei in mehreren Bereichen auftreten: 1. **Naturschutz vs. wirtschaftliche Nutzung**: Die Nutzung von Flächen für wirtschaftliche Zwecke kann im Widerspruch zu den Zielen des Naturschutzes stehen, insbesondere wenn dadurch Lebensräume gefährdet oder zerstört werden. 2. **Öffentliche Interessen vs. private Interessen**: Die Drittverwendung kann private Investitionen anziehen, die jedoch möglicherweise nicht mit den öffentlichen Interessen an Naturschutz und Erhalt der Biodiversität vereinbar sind. 3. **Langfristige Planung vs. kurzfristige Nutzung**: Während kurzfristige wirtschaftliche Vorteile durch die Drittverwendung erzielt werden können, können langfristige negative Auswirkungen auf die Umwelt und die Biodiversität entstehen. 4. **Soziale Gerechtigkeit vs. Umweltbelange**: Die Nutzung von Flächen kann auch soziale Konflikte hervorrufen, wenn beispielsweise Wohnraum oder Infrastrukturprojekte Vorrang vor Naturschutzmaßnahmen erhalten. 5. **Klimaschutz vs. Flächenverbrauch**: Die Umnutzung von Flächen kann den Flächenverbrauch erhöhen, was im Widerspruch zu den Zielen des Klimaschutzes steht, insbesondere wenn dadurch CO2-Speicher wie Wälder oder Moore verloren gehen. Diese Zielkonflikte erfordern eine sorgfältige Abwägung und Planung, um sowohl den Schutz der Natur als auch die Bedürfnisse der Gesellschaft zu berücksichtigen.