Wie hoch müssen Zäune um einen Kindergarten sein und darf das Gelände einsehbar sein?

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**Ein Kindergartenzaun muss nicht pauschal 1,80 m oder blickdicht sein. Für das Außengelände gilt vor allem: Es muss sicher eingefriedet sein; die DGUV nennt als Mindesthöhe 1,00 m, bei besonderer Gefahrenlage – etwa an stark befahrenen Straßen – kann mehr erforderlich sein.** ([publikationen.dguv.de](https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/1383)) ## Wie hoch muss der Zaun sein Die wichtigste konkrete Vorgabe ist nicht aus dem allgemeinen Nachbarrecht, sondern aus dem Sicherheitsrecht für Kitas abzuleiten: Der Aufenthaltsbereich der Kinder muss eingefriedet sein, und die **Mindesthöhe beträgt 1,00 m**. Wenn direkt daneben besondere Risiken bestehen, reicht das aber unter Umständen nicht aus. Dann kann ein **höherer Zaun** notwendig sein. ([publikationen.dguv.de](https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/1383)) Entscheidend ist also nicht nur die Zentimeterzahl, sondern die **Gefährdungslage vor Ort**. Ein Zaun an einer ruhigen Innenhoflage wird anders bewertet als ein Zaun direkt an einer Ausfahrt, Straße oder Böschung. Genau das wird in vielen oberflächlichen Antworten weggelassen. ## Darf das Gelände einsehbar sein **Ja, grundsätzlich schon.** Es gibt nach den hier maßgeblichen Sicherheitsvorgaben **keine allgemeine Pflicht, ein Kita-Gelände blickdicht abzuschirmen**. Maßgeblich ist zunächst die sichere Einfriedung, nicht der Sichtschutz. ([publikationen.dguv.de](https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/1383)) Praktisch heißt das: Ein **Stabgitterzaun** oder anderer offener Zaun ist grundsätzlich zulässig, wenn er kindersicher ausgeführt ist. Die DGUV weist sogar darauf hin, dass Einfriedungen **nicht zum Hochklettern verleiten** sollen; bei Stabgitterzäunen sollen die Elemente engmaschig sein und oben glatt abschließen. ([publikationen.dguv.de](https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/1383)) ## Wichtiger Unterschied **Einsehbarkeit ist erlaubt, aber nicht jede Gestaltung ist sinnvoll.** Rechtlich ist ein offenes Gelände meist möglich. Pädagogisch und organisatorisch kann ein teilweiser Sichtschutz trotzdem sinnvoll sein, etwa: - an stark frequentierten Gehwegen, - bei U3-Bereichen, - wenn Kinder sich ständig von außen ablenken lassen, - oder wenn der Träger das Datenschutz- und Schutzkonzept strenger auslegt. Das ist aber eher eine Frage des **Konzepts und der konkreten Schutzbedarfe**, nicht automatisch eine starre bundesweite Zaunpflicht. ## Was daraus konkret folgt Wenn es um die Zulässigkeit eines bestehenden oder geplanten Zauns geht, ist die klare Faustregel: - **mindestens 1,00 m** als sicherheitstechnische Untergrenze, ([publikationen.dguv.de](https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/1383)) - **höher**, wenn die Umgebung gefährlich ist, ([publikationen.dguv.de](https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/1383)) - **nicht zwingend blickdicht**, solange Sicherheit und Schutz der Kinder gewährleistet sind, ([publikationen.dguv.de](https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/1383)) - **keine Spitzen, scharfen Kanten oder Fangstellen**, und der Zaun soll Kinder möglichst nicht zum Klettern animieren. ([publikationen.dguv.de](https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/1383)) Der häufigste Irrtum ist, Zaunhöhe und Sichtschutz zu verwechseln: **Die Pflicht betrifft in erster Linie die Sicherung des Geländes, nicht dessen Abschirmung vor Blicken.**

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