Im Bundesteilhabegesetz (BTHG) wird das Ziel der Teilhabe und Partizipation insbesondere in § 1 Abs. 1 und § 2 hervorgehoben. § 1 beschreibt das Ziel des Gesetzes, die Selbstbestimmung und die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu fördern. § 2 konkretisiert die Grundsätze der Teilhabe und der Inklusion. Diese Paragraphen betonen die Bedeutung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und die Notwendigkeit, Barrieren abzubauen, um eine gleichwertige Teilhabe zu ermöglichen.