Wo steht im GG etwas über Chancengleichheit der Parteien?

Antwort

Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland steht die Chancengleichheit der Parteien in Artikel 21. Dieser Artikel regelt die politischen Parteien und betont, dass die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken und dass der Staat die Chancengleichheit der Parteien gewährleistet.

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