Landessozialgerichte (LSG) sind in Deutschland die Instanzen der Sozialgerichtarkeit auf Landesebene. Sie sind in der Regel mit einem Senat besetzt, der aus mehreren Richtern besteht. Die genaue Besetzung kann je nach Bundesland variieren, aber typischerweise besteht ein Senat aus drei Richtern, darunter ein Vorsitzender Richter und zwei Beisitzer. Die Richter an den LSG sind in der Regel Fachrichter, die auf dem Gebiet des Sozialrechts spezialisiert sind. Sie werden in der Regel auf Lebenszeit ernannt und müssen eine juristische Ausbildung sowie eine mehrjährige Berufserfahrung im Bereich des Sozialrechts nachweisen. Zusätzlich können in bestimmten Fällen auch ehrenamtliche Richter, die aus der Praxis kommen (z.B. aus dem Bereich der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe), an den Verfahren beteiligt werden. Diese ehrenamtlichen Richter unterstützen die Fachrichter und bringen ihre praktischen Erfahrungen in die Urteilsfindung ein.