In diesem Fall handelt es sich um eine freiheitsentziehende Maßnahme (§ 1831 BGB), da der einwilligungsunfähige Betreute die Einrichtung nicht ohne fremde Hilfe oder einen Code verlass... [mehr]
Zum Betreuer kann in der Regel eine volljährige, geschäftsfähige Person bestellt werden, die in der Lage ist, die Interessen des Betreuten zu vertreten. Dies können Angehörige, Freunde oder auch professionelle Betreuer sein. Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Betreuungsgericht, das dabei die Eignung und die persönlichen Verhältnisse des potenziellen Betreuers prüft. In bestimmten Fällen können auch Institutionen oder Organisationen als Betreuer eingesetzt werden.
In diesem Fall handelt es sich um eine freiheitsentziehende Maßnahme (§ 1831 BGB), da der einwilligungsunfähige Betreute die Einrichtung nicht ohne fremde Hilfe oder einen Code verlass... [mehr]