Bei einer Insolvenz in Eigenverwaltung bleibt der Schuldner, also das Unternehmen, das die Eigenverwaltung beantragt hat, grundsätzlich zustimmungsberechtigt für Verträge. Allerdings unterliegt die Eigenverwaltung der Aufsicht eines gerichtlich bestellten Sachwalters, der die Interessen der Gläubiger wahrt. Der Sachwalter hat das Recht, die Zustimmung zu bestimmten Geschäften zu verlangen oder diese zu überwachen. Es ist wichtig, dass der Schuldner in der Eigenverwaltung alle wesentlichen Entscheidungen in Abstimmung mit dem Sachwalter trifft, um rechtliche Probleme zu vermeiden. In bestimmten Fällen kann auch das Insolvenzgericht in die Entscheidungsfindung einbezogen werden.