Das Weisungsrecht der Führungskraft nach der Gewerbeordnung (GewO) bezieht sich auf die Befugnis Arbeitgebern, ihren Arbeitnehmern Anweisungen und Vorgaben hinsichtlich der Arbeitsausführung zu erteilen. Dieses Recht ist ein zentraler Bestandteil des Arbeitsverhältnisses und ermöglicht es der Führungskraft, die Arbeitsorganisation und die Durchführung von Aufgaben zu steuern. Kernpunkte des Weisungsrechts sind: 1. **Inhalt der Weisungen**: Die Anweisungen müssen im Rahmen des Arbeitsvertrags und der geltenden Gesetze liegen. Sie dürfen nicht willkürlich oder diskriminierend sein. 2. **Ermessensspielraum**: Die Führungskraft hat einen gewissen Ermessensspielraum, wie sie die Weisungen formuliert und umsetzt, solange sie die Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigt. 3. **Mitbestimmung**: In bestimmten Fällen, insbesondere in Betrieben mit Betriebsrat, kann das Weisungsrecht durch Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats eingeschränkt sein. 4. **Rechtsfolgen bei Nichtbefolgung**: Die Nichtbefolgung von rechtmäßigen Weisungen kann arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, bis hin zu Abmahnungen oder Kündigungen. Das Weisungsrecht ist somit ein wichtiges Instrument für die Führungskraft, um die Effizienz und Ordnung im Betrieb zu gewährleisten.