Was steht in § 9 Abs. 2a Nr. 2 SGB VII?

Antwort

In § 9 Abs. 2a Nr. 2 SGB VII steht, dass eine Person, die in einem Unternehmen beschäftigt ist, das nicht unter das SGB VII fällt, bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hat, wenn sie in einem anderen Unternehmen tätig ist, das unter das SGB VII fällt. Für die genaue Formulierung und den vollständigen Kontext ist es empfehlenswert, den aktuellen Gesetzestext zu konsultieren.

Kategorie: Recht Tags: §9 SGB VII
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