Was passiert, wenn kein Kommanditist mehr da ist?

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Wenn kein Kommanditist mehr in einer Kommanditgesellschaft (KG) vorhanden ist, kann dies verschiedene rechtliche und praktische Konsequenzen haben. In einer KG gibt es zwei Arten von Gesellschaftern: den Komplementär, der unbeschränkt haftet, und den Kommanditisten, der nur bis zur Höhe seiner Einlage haftet. 1. **Ausschluss des Kommanditisten**: Wenn der letzte Kommanditist ausscheidet, könnte die Gesellschaft aufgelöst werden, es sei denn, es gibt Regelungen im Gesellschaftsvertrag, die eine Fortführung der Gesellschaft ermöglichen. 2. **Umwandlung in eine andere Gesellschaftsform**: Die verbleibenden Gesellschafter könnten beschließen, die Gesellschaft in eine andere Rechtsform umzuwandeln, z.B. in eine GmbH oder eine andere Form der Personengesellschaft. 3. **Neugründung**: Es könnte auch eine Neugründung der KG mit neuen Kommanditisten erfolgen. 4. **Haftung**: Der Komplementär bleibt weiterhin unbeschränkt haftbar, was bedeutet, dass er für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft in vollem Umfang haftet. Es ist ratsam, in solchen Fällen rechtlichen Rat einzuholen, um die besten Schritte zur Regelung der Situation zu klären.

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